Satzung des Fördervereins
1 Satzung SG Soonwald / SimmernStand: 16.11.2018
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der am 01. Juli 2001 gegründete Verein führt den Namen "Verein zur Förderung des Fußballsports in der SG (Spielgemeinschaft) Soonwald". Der Verein zur Förderung des Fußballsports in der SG (Spielgemeinschaft) Soonwald hat seinen Sitz in Ellern. Er ist mit der Nummer VR 2 2 9 9 in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußballsportes und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Anbieten sportlicher Übungen und die Förderung sportlicher Leistungen, die Veranstaltung von Wettkämpfen und durch die Teilnahme an Sportveranstaltungen im Bereich des Fußballsports verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigungen. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwendungserstattungen festlegen.Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit. Die beim Fußballverband Rheinland eingetragenen Mitgliedsvereine der SG (Spielgemeinschaft)Soonwald/Simmern sind ständige Mitglieder und werden durch ihre Vertreter (siehe § 7.3) während Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen vertreten. Die Mitgliedsvereine genießen spezielle Stimmrechte während der Mitgliederversammlung (siehe § 7.1 ff.). Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein und seine Mitgliedsvereine angehören.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt von natürlichen Personen ist zum Ende eines Spieljahres (30.06.) unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Der Austritt von juristischen Personen und die Mitgliedsvereine ist zum Ende eines Spieljahres (30.06.) unter Einhaltung von sechs Monaten zulässig. Sollte einer der Mitgliedsvereine aufgelöst werden, endet dessen Mitgliedschaft mit Tag der Vollbeendigung.
§ 4 Straf- und Ordnungsmaßnahmen
Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens, grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung, Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: Verweis, zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins. Die Straf- und Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen und mit der Angabe des Rechtsmittels zu versehen.
§ 5 Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 4) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.
§ 6 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge, Gebühren und Umlagen werden in einer Beitragsordnung geregelt. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe unserer Gläubiger-ID: VEREIN und der Mandatsreferenz jährlich am 01.07. eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag. Ausgenommen hiervon sind Mitgliedsbeiträge der Mitgliedsvereine. Diese werden bei Bedarf angefordert und nicht per SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung der Vorstand der erweiterte Vorstand
§ 7.1 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch Veröffentlichung in dem lokalen Presseorgan "simmernregional" in der Rubrik der Vereinsnachrichten. Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung soll insbesondere nachfolgende Punkte umfassen: •Entgegennahme der Berichte •Kassenbericht •Bericht der Kassenprüfer •Entlastung des Vorstands •Wahlen •Beschlussfassung über vorliegende Anträge •Gegebenenfalls Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge und Umlagen •Gegebenenfalls Satzungsänderungen und Ordnungen Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
4 Jeder einzelne Mitgliedsverein des Fördervereins hat bei Abstimmungen 10 Stimmen; alle anderen Mitglieder haben jeweils eine Stimme. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
§ 7.2 Vorstand
Der Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden dem stellvertretenden Vorsitzenden dem Kassierer dem stellvertretenden Kassierer dem Schriftführer dem stellvertretenden Schriftführer dem Jugendleiter dem 1. Beisitzer dem 2. Beisitzer je ein Beisitzer jeder Seniorinnen-/Seniorenmannschaft Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstands kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Wiederwahl ist zulässig. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Bei Mitgliederversammlungen in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen stehen folgende Mitglieder des Vorstandes zur Wahl an: der Vorsitzende der Kassierer der Schriftführer der Jugendleiter der 1. Beisitzer der 2. Beisitzer In den Jahren mit geraden Jahreszahlen werden folgende Vorstandsmitglieder gewählt: der stellvertretenden Vorsitzenden der stellvertretenden Kassierer der stellvertretenden Schriftführer je ein Beisitzer jeder Seniorinnen-/Seniorenmannschaft
5 Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 7.3 Erweiterter Vorstand
Dem erweiterten Vorstand gehören an: jeweils der 1. Vorsitzende oder Stellvertreter der Mitgliedsvereine die Kassenwarte der Mitgliedsvereine die Abteilungsleiter der Mitgliedsvereine
§ 8 Gesetzliche Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
§ 9 Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Hauptverantwortlichen. Der Ausschussverantwortliche unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.
§ 10 Protokollierung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleiben. Wiederwahl ist einmal zulässig. Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins mindestens einmal vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung und erstatten in dieser ihren Kassenprüfungsbericht. Über ihre Entlastung entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Auftrag der Kassenprüfer erstreckt sich neben der Prüfung der reinen Kassenführung auch darauf, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind und ob die Ausgaben sachlich richtig.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an die Mitgliedsvereine mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Fußballsports verwendet werden darf. Diese Satzung wurde bei der ordentlichen Mitgliederversammlung am 16.11.2018 in Riesweiler beschlossen.